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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Fahrzeugen, sämtlichem Zubehör sowie Bekleidungsartikeln, nachfolgend Waren genannt, durch die Michael Leeb Trading GmbH, Gewerbezone 18 / Hunnenbrunn, A-9300 St. Veit an der Glan, (nachfolgend MLT genannt), an die Händler als Käufer, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der MLT abgeändert oder ausgeschlossen worden sind. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Händler werden bereits jetzt widersprochen.

(2) Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Im Übrigen wird klargestellt, dass Mitarbeiter der MLT oder MLT Service GmbH oder Handelsvertreter der MLT nicht berechtigt sind, geschlossene Vereinbarungen zwischen der MLT und dem Händler zu ändern oder zu ergänzen.

(3) Der Käufer ist an die Bestellung zwei Monate gebunden. Der Kaufvertrag zwischen dem Käufer und der MLT ist abgeschlossen, wenn: a) die MLT die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der obigen Frist schriftlich bestätigt, sei es durch den Innendienst der MLT oder durch den Handelsvertreter, wobei mündliche Bestätigungen grundsätzlich ausreichend sind. b)Innerhalb der obigen Frist die Lieferung ausgeführt wird. Dies gilt gleichermaßen für telefonische wie auch Aufträge in elektronischer Form. Hier reicht beispielsweise eine Signatur (Unterschrift) auf einem entsprechenden Lesegerät aus.

MLT und Händler sind sich darüber einig, dass die Warenkäufe ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung durch den Händler erfolgen. Insoweit erklärt der Händler ausdrücklich, dass die zwischen ihm und der MLT abgeschlossenen Kaufverträge Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Handelsgeschäftes sind. Insoweit gelten im Übrigen auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

Für den Inhalt und den Umfang der Bestellung sind allein maßgeblich die der MLT mündlich oder schriftlich übermittelten Vereinbarungen, soweit sie bestätigt worden sind. Mündliche oder schriftliche Zusagen von Außendienstmitarbeitern der MLT sind nur dann gültig, wenn sie von der MLT bestätigt wurden.

(4) Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die von der MLT gelieferten Waren keine Kommissionsware ist. Behauptet der Händler, dass ihm die Ware als Kommissionsware zur Verfügung stellt wurde, so trifft ihn hierfür vollumfänglich die Beweislast.

(5) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben solange gültig und rechtswirksam, bis sie nicht ausdrücklich aufgehoben und durch andere ersetzt werden. Hierüber wird die MLT den Händler informieren. UN Kaufrecht und Haager Kaufrechtsübereinkommen werden ausgeschlossen.

 

2. Zahlung

(1) Zahlungs- und Erfüllungsort ist 9300 St. Veit an der Glan/Kärnten

(2) Grundsätzlich ist der Kaufpreis einschließlich Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Abweichendes in den jeweiligen Auftragsbestätigungen und/oder Rechnungen vereinbart worden ist.

(3) Die Vereinbarung eines Skontos ist nur nach einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung möglich. Auf die Einräumung eines Skontos hat der Käufer keinen Rechtsanspruch. Wird ein Skonto vereinbart, so gilt dies nur, wenn der Händler seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen bzgl. der fälligen Rechnungen nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, entfällt das vereinbarte Skonto rückwirkend, ohne dass es einer weiteren Erklärung der MLT bedarf. Die vorstehende Klausel ist auch auf Rabattaktionen anwendbar, die die MLT durchführt.

(4) MLT räumt dem Käufer großzügige Zahlungsfristen ein. Aus diesem Grunde erwartet MLT die sofortige pünktliche Zahlung zum vereinbarten Fälligkeitstermin. Kommt jedoch der Käufer der Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht nach, so ist MLT berechtigt, rückwirkend ab Ausstellung der Rechnung die banküblichen oder die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Wie auch eventuelle gewährte Rabatte und Skonti verlieren bei Zahlungsverzug automatisch ihre Gültigkeit.

(5) Im Falle einer einvernehmlichen Fahrzeugumschichtung aufgrund eines Zahlungsversäumnisses des Händlers sind neben den Transportkosten auch die rückwirkend ab Ausstellung der Rechnung banküblichen oder gesetzlichen Verzugszinsen durch den Händler zu tragen.

(6) Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an zahlungsstatt angenommen. Sowohl Begebung als auch die Annahme von Schecks und Wechsel, sowie die Prolongation gelten nicht als Erfüllung, sondern nur als Stundung der Zahlung.

(7) Gegen die Ansprüche von MLT kann der Händler nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Händlers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüche aus dem jeweiligen Kaufvertrag beruht.

(8) Die Fahrzeugpapiere werden von MLT erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Händler übermittelt.

Kommt es nach Übermittlung der Papiere an den Händler zu einer Rückbelastung hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises so gilt folgendes:

  1. a) Die ihm übermittelten Fahrzeugpapiere sind unverzüglich an die MLT zurückzusenden.
    b) Der Händler ist verpflichtet, den Kaufpreis bzw. entsprechende Schadensersatzansprüche und Auslagen von der MLT auszugleichen.
    c) Evtl. eingeräumte Rabatte oder Skonti verlieren ihre Gültigkeit.

(9) Die mit dem Händler vereinbarten Zahlungsziele gelten ausschließlich nur für den Weiterverkauf der Waren an Endkunden.

Werden die Waren vom Händler oder anderweitigen Dritten, die nicht Endkäufer sind, genutzt, so ist der vereinbarte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt nur dann nicht, wenn zwischen MLT und dem Händler eine separate Vereinbarung über die vorzeitige Nutzung eines Fahrzeuges, bspw. Vorführfahrzeug, besteht. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich schriftlich abzuschließen, auf die Schriftform wird insoweit auch nicht verzichtet.

(10) Es ist dem Käufer untersagt, Fahrzeuge ohne Fahrzeugpapiere an Endkunden oder an anderweitige Dritte zu veräußern, wenn nicht zugleich der Kaufpreis vom Endkunden unverzüglich an MLT weitergeleitet wird. Aufgrund des in Ziffer III. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts könnte sich möglicherweise der Käufer bei Nichtweiterleitung des Kaufpreises an MLT strafbar machen. Grundsätzlich sind daher Fahrzeuge nur an den Kunden zusammen mit den Fahrzeugpapieren herauszugeben, wenn zuvor der vereinbarte Kaufpreis zwischen MLT und dem Händler an MLT bezahlt worden ist.

 

Der Händler ist weiter nicht befugt die Ware / Fahrzeuge intern an eine Tochtergesellschaft seines Unternehmens bzw. an ein Unternehmen zu veräußern, an dem der Händler prozentual beteiligt ist, da dieses Unternehmen nicht direkter Vertragspartner der MLT ist. Sollte dies dennoch geschehen werden alle betroffenen Rechnungen des Händlers sofort zur Zahlung fällig und der Händler bestätigt hiermit mit seinem ursprünglichen Unternehmen (mit dem die MLT den Vertrag hat) für alle betroffenen Forderungen und dessen Bezahlung im vollen Umfang zu haften.

(11) Die Zahlungsvereinbarungen in den Rechnungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sich der Händler an die, mit der MLT getroffenen Vereinbarungen und an die Vereinbarungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält. Verstößt der Händler gegen diese Vereinbarungen, so ist die MLT berechtigt, die Rechnungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Händler Fahrzeuge vor Auslaufen der ihm eingeräumten Zahlungsfristen an einen Endkunden übergibt – unabhängig davon, ob dem Händler die zugehörigen Fahrzeugpapiere übersandt worden sind oder nicht und der Kaufpreis bis dahin vom Händler an die MLT nicht bezahlt wurde. Der Händler ist dann verpflichtet, sofort Zahlung zu leisten. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung des Händlers, die MLT unverzüglich über den Verkauf/Übergabe des Fahrzeuges an den Endkunden zu informieren. Sollte der Händler dennoch Ware ohne Fahrzeugpapiere an Endkunden aushändigen, haftet der Geschäftsführer / Inhaber des betreffenden Händlerunternehmens privat im vollen Umfange für den Schaden, der der MLT daraus entsteht.

3. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der MLT. Kommt der Händler seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist die MLT berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand heraus zu verlangen. Der Händler ist zur Herausgabe des Gegenstandes unverzüglich verpflichtet.

(2) Sollte die Ware im Zuge einer Weiterveräußerung der Gesellschaft des Händlers als Verbindlichkeit gegenüber der MLT mitveräußert werden, ist die MLT mindestens 14 Tage vor dem Stichtag der Veräußerung darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Übergabe der Ware an den neuen Eigentümer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der MLT zulässig. Sollte der MLT über eine allfällige Weiterveräußerung der Händlergesellschaft nicht rechtzeitig informiert werden, werden alle betreffenden Fahrzeuge sofort zur Zahlung fällig.

 

Der Händler muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden und weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf jedoch die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Händler tritt der MLT bereits jetzt die Entgeltforderung gegen seine Kunden aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenige Forderung des Händlers bzgl. der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Kunden oder Dritte bestehen, in vollen Umfang ab. Die MLT nimmt die Abtretung an.

(3) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Händler auf das Eigentum der MLT hinweisen und muss diese unverzüglich schriftlich benachrichtigten, damit die MLT ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Eine Verletzung dieser Pflicht zieht Schadensersatzansprüche nach sich.

Wird die Ware durch den Händler finanziert, bedarf die Übertragung des Eigentumsvorbehaltes an die das Rechtsgeschäft finanzierende Bank einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und der jeweiligen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der MLT. Diese Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn sich die finanzierende Bank gegenüber MLT bereit erklärt, auf jeden Fall bei Fälligkeit der Kaufpreisforderung den Rechnungsbetrag zu bezahlen. Sollte eine solche Garantie-/Bürgschaftserklärung nicht abgegeben werden, wird seitens MLT eine solche schriftliche Zustimmung nicht erteilt werden.

(4) Der Händler ist verpflichtet, der MLT sämtliche Kosten zu bezahlen, die der MLT dadurch entstehen, dass sie ihre Sicherungsrechte geltend macht oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in ihr Eigentum entstehen können. Diese Kosten sind MLT innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe dieser Kosten zu ersetzen.

4. Lieferung

(1) MLT ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und auch diese getrennt abzurechnen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn Teillieferungen dem Händler unter Maßgabe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar sind.

(2) MLT verpflichtet sich, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 12 Wochen ist der Händler berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn innerhalb dieser Frist keine Lieferung erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Frist schuldhaft von MLT nicht eingehalten wurde.

Im Falle einer absehbaren Verzögerung der Lieferung wird MLT den Händler informieren und ihm einen neuen Liefertermin nennen. Dieser Lieferungstermin gilt dann als vereinbart. Insoweit ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ist der neue Lieferungstermin für den Käufer unzumutbar, dann kann der Händler/Käufer nur zurücktreten, wenn er innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Verzögerungsmitteilung dieser widerspricht und die Gründe für die Unzumutbarkeit darlegt. Ist dies nicht der Fall, gilt der neue Liefertermin als vereinbart. Bei Überschreitung dieses Termins kann der Händler auf jeden Fall vom Vertrag zurücktreten.

(3) Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Händlers, wobei die Gefahr erst am Sitz des Händlers auf diesen übergeht.

Die MLT wird eine Transportversicherung für Fahrzeuge abschließen. Diese Transportversicherung greift allerdings nur dann, wenn ein Schaden vom Händler sofort gemeldet wird. Versäumt dies der Händler, so hat er weder Ansprüche gegen MLT noch gegen die Transportversicherung. Er ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. MLT behält sich das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort, sondern auch von einem anderen Ort ihrer Wahl vorzunehmen.

(4) Wenn durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige unvorhersehbare Hindernisse die MLT an der Erfüllung ihrer Liefer- und Leistungspflicht gehindert ist, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wird durch Umstände, die nicht von der MLT zu vertreten sind, die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise unmöglich so ist MLT berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dies gilt gleichermaßen für den Händler. In diesem Fall kann jedoch der Händler von der MLT keinen Schadensersatz verlangen, außer für den Fall, dass der Händler nachweist, die MLT habe grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

Die obige Regelung gilt auch für den Fall wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, als sich die MLT bereits im Verzug befunden hat.

(5) Die Ersatzteilversorgung erfolgt durch die Firma Demharter GmbH, Einsteinstraße 9, D-89407 Dillingen an der Donau.

5. Gewährleistung und deren Abwicklung

(1) Ansprüche des Händlers wegen Sachmängel verjähren in 24 Monaten bei Fahrzeugen, die Verjährungsfrist für andere Produkte, Batterien, Helme, Zubehör wird auf 6 Monate begrenzt.

(2). Im Rahmen der vereinbarten Gewährleistung verpflichtet sich MLT einen Mangel an dem Verkaufsgegenstand nachzubessern, wobei die Nachbesserung durch die Firma Demharter GmbH erfolgt. Die einzelnen Gewährleistungsbestimmungen sind über den Händlerbereich auf www.dataparts.eu abrufbar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen – soweit sich aus den Gewährleistungsvereinbarungen nichts anderes ergibt.

Bei der Übergabe an den Endkunden ist grundsätzlich eine Übergabeinspektion laut Inspektionsplan des jeweiligen Fahrzeuges durchzuführen. Die insoweit durchzuführenden Arbeiten im Rahmen der Übergabeinspektion sind in der jeweiligen Bedienungsanleitung des Fahrzeuges beschrieben.

Kommt es zu Mängeln am Fahrzeug, weil eine ordnungsgemäße Übergabeinspektion nicht durchgeführt worden ist, so bestehen gegenüber  MLT keine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Händler weist nach, dass der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Übergabeinspektion eingetreten wäre. Gewährleistungsansprüche des Endkunden gegenüber dem Händler bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

6. Weitere Vereinbarungen

(1) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Händler zur Rückgabe des Fahrzeuges nicht berechtigt ist, außer dies ergibt sich zwangsläufig aus den gesetzlichen Vorschriften.

Kommt es zu Rückabwicklungen von Fahrzeugverträgen, die der Händler zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, MLT sämtliche Schäden zu ersetzen, insbesondere wegen Abnutzung der Fahrzeuge, Transportkosten, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten usw.. Sämtliche Transportkosten für die von MLT gelieferten Fahrzeuge trägt grundsätzlich der Händler, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

(2) Der Händler ist verpflichtet, insbesondere bei Verkauf von Fahrzeugen an den Endkunden diese Fahrzeuge erst dann zu übergeben (Eigentumsübertragung) wenn gleichzeitig dem Endkunden die entsprechenden Papiere zu dem Fahrzeug mit übergeben werden. Dem Händler ist bekannt, dass aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes ,der der MLT geschuldete Kaufpreis zunächst bezahlt werden muss, erst in diesem Falle wird MLT die Papiere unverzüglich dem Händler zur Verfügung stellen, damit er diese an den Endkunden herausgeben kann.

Verstößt der Händler gegen die ihm obliegende Verpflichtung, so macht sich der Händler ggf. strafbar, wenn er das Fahrzeug ohne Papiere an den Endkunden übergibt und den Kaufpreis, welcher zwischen MLT und dem Händler vereinbart wurde, nicht unverzüglich an MLT überweist.

Kommt es zu Rückabwicklungen von Fahrzeugverträgen, die der Händler zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, MLT sämtliche Schäden der MLT zu ersetzen, insbesondere wegen Abnutzung der Fahrzeuge, Transportkosten, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten usw.

Sämtliche Transportkosten für die von MLT gelieferten Fahrzeuge trägt grundsätzlich der Händler, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

7. Rücktrittsrecht

(1) MLT ist berechtigt, bis zur Lieferung vom Vertrag zurückzutreten, wenn zwischen Abschluss des Kaufvertrages und dem Lieferungszeitpunkt bekannt wird, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Händlers so nachteilig verändert haben, das MLT ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die MLT durch Vorlage einer Bonitätsauskunft nachweist, dass sich diese verschlechtert hat, ein Insolvenzverfahren gegen den Händler eröffnet wurde, ein solches mangels Masse abgelehnt wurde oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Händler laufen.

8. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Als Gerichtsstand wird zwischen den Vertragsparteien Nürnberg vereinbart. Für Verträge zwischen der MLT und österreichischen Händlern wird als Gerichtsstand St. Veit an der Glan vereinbart

 

9. RECHTE BETROFFENER PERSONEN

Ihnen stehen folgende Rechte zu: Auskunft seitens des Verantwortlichen (siehe Kontaktdaten) zu den Sie betreffenden, personenbezogenen Daten; Berichtigung und Löschung von Daten oder Einschränkung der Verarbeitung; jederzeitiger Widerruf Ihrer Einwilligung, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird – einen Widerruf können Sie an datenschutz@michaelleeb.com senden.

9. Datenschutz Richtlinien

(1) Der Händler stimmt den Datenschutzrichtlinien der Michael Leeb Trading GmbH zu. Diese sind auf der www.michaelleeb.com einzusehen.

Stand: 21.04.2020

Alle Fahrzeugabbildungen können in einzelnen Details von der endgültigen Serienproduktion abweichen und teilweise Sonderausstattung gegen Mehrpreis zeigen. Jegliche Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte der Fahrzeuge werden unverbindlich und unter dem Vorbehalt von Irrtümern, Druck-, Satz- und Tippfehlern gemacht; diesbezügliche Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Aus unzutreffenden Angaben können keine Rechte abgeleitet werden. Die angegebenen Verbrauchswerte beziehen sich auf den Serienzustand der Fahrzeuge, zum Zeitpunkt der Werksauslieferung. Druckfehler, Irrtümer oder Änderungen vorbehalten.

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