1. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Fahrzeugen, sämtlichem Zubehör sowie Bekleidungsartikeln, nachfolgend Waren genannt, durch die Michael Leeb Trading GmbH, Gewerbezone 18 / Hunnenbrunn, A-9300 St. Veit an der Glan, (nachfolgend MLT genannt), an die Händler als Käufer, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der MLT abgeändert oder ausgeschlossen worden sind. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Händler werden bereits jetzt widersprochen.
(2) Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Im Übrigen wird klargestellt, dass Mitarbeiter der MLT oder MLT Service GmbH oder Handelsvertreter der MLT nicht berechtigt sind, geschlossene Vereinbarungen zwischen der MLT und dem Händler zu ändern oder zu ergänzen.
(3) Der Käufer ist an die Bestellung zwei Monate gebunden. Der Kaufvertrag zwischen dem Käufer und der MLT ist abgeschlossen, wenn: a) die MLT die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der obigen Frist schriftlich bestätigt, sei es durch den Innendienst der MLT oder durch den Handelsvertreter, wobei mündliche Bestätigungen grundsätzlich ausreichend sind. b)Innerhalb der obigen Frist die Lieferung ausgeführt wird. Dies gilt gleichermaßen für telefonische wie auch Aufträge in elektronischer Form. Hier reicht beispielsweise eine Signatur (Unterschrift) auf einem entsprechenden Lesegerät aus.
MLT und Händler sind sich darüber einig, dass die Warenkäufe ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung durch den Händler erfolgen. Insoweit erklärt der Händler ausdrücklich, dass die zwischen ihm und der MLT abgeschlossenen Kaufverträge Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Handelsgeschäftes sind. Insoweit gelten im Übrigen auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
Für den Inhalt und den Umfang der Bestellung sind allein maßgeblich die der MLT mündlich oder schriftlich übermittelten Vereinbarungen, soweit sie bestätigt worden sind. Mündliche oder schriftliche Zusagen von Außendienstmitarbeitern der MLT sind nur dann gültig, wenn sie von der MLT bestätigt wurden.
(4) Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die von der MLT gelieferten Waren keine Kommissionsware ist. Behauptet der Händler, dass ihm die Ware als Kommissionsware zur Verfügung stellt wurde, so trifft ihn hierfür vollumfänglich die Beweislast.
(5) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben solange gültig und rechtswirksam, bis sie nicht ausdrücklich aufgehoben und durch andere ersetzt werden. Hierüber wird die MLT den Händler informieren. UN Kaufrecht und Haager Kaufrechtsübereinkommen werden ausgeschlossen.